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Lieber vorsorgen – statt Sorgen

Wie hoch ist das Risiko für eine Berufsunfähigkeit? Das Risiko, dass man selbst berufsunfähig wird ist sehr hoch und wird durch die deutsche Aktuarvereinigung mit 25% angegeben. Das heißt jeder Vierte wird im Laufe seines Lebens berufsunfähig. Als berufsunfähig gilt wer bestätigt durch einen Arzt, länger als ein halbes Jahr seinen Beruf zu nicht mehr als 50% ausführen kann. Die Gründe für eine Berufsunfähigkeit sind vielfältig. Der Staat zahlt doch aber eine Rente für den Fall, dass ich nicht mehr arbeiten kann? Seit 2001 gibt es in Deutschland keine staatliche Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit mehr. Der Staat zahlt nur noch eine Erwerbsminderungsrente – hier ist allerdings kein Berufsschutz enthalten, das heißt man kann vielleicht nicht mehr als Krankenschwester arbeiten, aber als Kassiererin oder Pförtnerin schon, dann gilt es gibt keine Erwerbsminderungsrente. Außerdem wird unterschieden in teilweise und vollständige Erwerbsminderung. Wie wirkt sich Corona und die Pandemie auf eine Absicherung aus? Corona verunsichert sowohl die Versicherungswilligen als auch die Versicherer, da die Langzeitfolgen einer Covid-Erkrankung noch nicht abzusehen sind. Dennoch geben die Versicherer größtenteils Entwarnung und nehmen trotz einer überstandenen Covid-Erkrankung die Kunden auf. Beim DUK-Versorgungswerk gibt es keine Gesundheitsfragen nur eine DOE, eine sogenannte Dienstobliegenheitserklärung, hier müssen keine Vorerkrankungen angegeben werden. Wichtig ist hier nur die aktuelle Arbeitsfähigkeit, vorausgegangene abgelehnte Anträge auf eine BU-Absicherung und die zurückliegenden Krankheitstage. Ergo eine überstandene Corona-Erkrankung führt nicht zu einer Ablehnung. Welche Möglichkeiten der Absicherung gibt es? Sie können sich natürlich privat absichern, doch die charmantere Variante ist die Absicherung über den Arbeitgeber, hier profitieren Sie von mehreren Vorteilen: Keine Gesundheitsfragen – ausschließlich eine Dienstobliegenheitserklärung (vier kurze Fragen) Einheitliche Berufsgruppe Leistungen schon bei einer voraussichtlichen Berufsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Bis zu 1.000 € monatliche Rente sind versicherbar Direkter Versicherungsschutz ohne Wartezeit Keine abstrakte Verweisbarkeit – versichert ist immer der zuletzt ausgeübte Beruf Durch Entgeltumwandlung spart man 50% des Beitrages – erhält aber 100% der Leistung Mitnahme zum anderen Arbeitgeber und auch private Fortführung möglich Infektionsklausel für alle Berufe! Es liegt auch dann eine Berufsunfähigkeit vor, wenn zu Verhinderung einer Verbreitung einer Infektionskrankheit, die Arbeit von den zuständigen Behörden untersagt wird. Worauf muss ich achten? Bleiben Sie bei der Wahrheit, geprüft werden Ihre Angaben nämlich erst im Leistungsfall gilt auch bei einer privat abgeschlossenen Versicherung. Eine Ungenauigkeit oder sogar Lüge wird mit einem Leistungsausschluss belegt, das heißt sie haben vielleicht lange Beiträge bezahlt und das umsonst. Höhe im Auge behalten – absichern sollte man ca. 80% des Nettogehaltes. Gerade wenn sie frühzeitig abschließen verdienen sie noch weniger und sichern ihr noch niedriges Einkommen, doch im Laufe des Berufslebens wächst das Gehalt und der Lebensstandard – dann muss auch immer wieder die versicherte Leistung angepasst werden. Etwas tun! Der erste Schritt ist die Auseinandersetzung mit dem Thema Berufsunfähigkeit und der Absicherung deshalb lassen sie sich beraten!   Keine Sorgen mehr – Termin vereinbaren!

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Was sich zum Jahreswechsel in der BAV verändert?!

Der bevorstehenden Jahreswechsel bringt mehr Änderungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit sich als in vergangenen Jahren. Es sind vor allem die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die auch zu aufwändigen Änderungen in der bAV führen. So wird es noch in den letzten Wochen des aktuellen Jahres vor allem darum gehen, Versicherungen und Abrechnung der bAV an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Abgesenkte Garantiezinsen, Zuschuss des Arbeitgebers und neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grenzen müssen umgesetzt werden. Der Aufwand sollte nicht unterschätzt werden. Garantieabsenkung trifft die betriebliche Altersversorgung Zum 1. Januar 2022 sinkt der Höchstrechnungszins für Versicherungsverträge – der sog. Garantiezins – von 0,9 % auf 0,25 %. Viele Versicherer bieten gar keine Versicherungen mit Garantiezins mehr an. Das bedeutet, dass die Unternehmen keine Garantie mehr dafür erhalten, dass in der bAV zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge als Mindestleistung wieder ausgezahlt wird. Eine Versicherung kann ein Minusgeschäft sein. Das ist deshalb ein Risiko für den Arbeitgeber, weil er für die zugesagte Versorgungsleistung einstehen muss, wenn die Versicherungsleistung nicht ausreichen sollte, um alle Verpflichtungen zu erfüllen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Das betrifft in erster Linie die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML). Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. Die Versorgungsleistungen müssen sich mindestens aus der Summe der eingezahlten Beiträge ergeben, allerdings abzüglich der Kosten für eine Risikoabsicherung (d.h. Invalidität oder Todesfall). Wäre die Versorgungsleistung niedriger als diese Beitragssumme, müsste der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen. Das ist im Gesetz klar geregelt. Eine BZML sollte ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr erteilt werden In der ähnlichen beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) ist nicht ganz so eindeutig, ob eine bestimmte Mindestleistung vorgeschrieben ist. Auch hier zahlt der Arbeitgeber Beiträge, die in eine Anwartschaft auf bAV umgewandelt werden. Während in der BZML die Beiträge zunächst in einem “Topf” gesammelt werden, werden in der BOLZ unmittelbar bei Einzahlung die Beiträge in Anwartschaften umgerechnet. Viele Versicherer stehen auf dem Standpunkt, dass es ausreicht, wenn am Ende 80 % der eingezahlten Beiträge garantiert sind. Ein Minusgeschäft würde also zu Lasten der Arbeitnehmer gehen und erst unterhalb dieses Schwellenwertes müsste der Arbeitgeber einspringen. Doch rechtlich geklärt ist diese Frage nicht. Auch eine Mindestleistung in Höhe der Beitragssumme oder sogar eine Mindestverzinsung ist denkbar. Jedenfalls eine BZML sollte ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr erteilt werden. Bestehende Versorgungszusagen sind vorher zu ändern oder ganz zu schließen. Soweit Versorgungszusagen Garantien aussprechen, ist zu prüfen, ob diese mit dem gewählten Versicherungstarif weiterhin finanziert werden. Wenn der Versicherer nicht mehr dasselbe Garantieniveau anbieten kann, sollte entweder ein anderes Versicherungsprodukt zur Finanzierung verwendet werden oder die Versorgungszusage angepasst werden, damit das Nachfinanzierungsrisiko für den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung für Alle Ab 2022 müssen Unternehmen allen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren, wenn die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Bereits seit 2019 war dieser Zuschuss solchen Arbeitnehmern zu gewähren, die eine neue Entgeltumwandlung begonnen haben. Der Zuschuss beläuft sich auf 15 % des umgewandelten Betrages, ist aber beschränkt auf die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen, die sich für den Arbeitgeber aus der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung ergibt. Nur Tarifverträge können von dieser Zuschusspflicht befreien. Unternehmen müssen entscheiden, ob sie die Begrenzung des Zuschusses auf die tatsächliche Ersparnis umsetzen wollen. Wurden schon vor dem gesetzlichen Zuschuss freiwillig Zuschüsse zur Entgeltumwandlung gewährt, können diese auf den gesetzlichen Zuschuss angerechnet werden. Auch dann, wenn der freiwillige Zuschuss nicht an eine Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge geknüpft war und damit – anders als der gesetzliche Zuschuss – nicht (nur) die Weitergabe der Ersparnis vorsah, sollte eine solche Anrechnung möglich sein. Denn auch dann wird ein Anreiz für die Entgeltumwandlung durch Zuschuss geschaffen. Die Zuschüsse mit demselben Zweck können verrechnet werden. Eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV entbindet dagegen nicht von der Pflicht, zu einer Entgeltumwandlung den Zuschuss zu gewähren. Doch könnte man in Erwägung ziehen, die Arbeitgeberleistung zu kürzen, indem in der Versorgungsordnung für die arbeitgeberfinanzierte bAV eine Anrechnungsregelung aufgenommen wird. In älteren Versicherungsverträgen akzeptieren die Versicherer jedoch keine Erhöhungen der Beiträge mehr. Auch hier wirkt sich die Niedrigzinsphase aus. Daher muss ein anderer Weg gefunden werden, wie der Zuschuss gezahlt werden kann. Dies kann ein neuer Versicherungstarif sein oder sogar ein ganz anderer Versicherer. In der Praxis wird der Beitrag oft so aufgeteilt, dass in der Summe aus Umwandlungsbetrag und Zuschuss der Beitrag in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann. Hierfür ist allerdings eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erforderlich, weil dessen Umwandlungsbetrag reduziert wird. Verwaltungsaufwand durch Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze Zum 1. Januar 2022 sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von € 7.100 im Monat auf € 7.050 im Monat. Dies wirkt sich auf Höchstgrenzen und Schwellenwerte in der bAV aus: Beiträge in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (gemäß § 3 Nr. 63 EstG) sind bis maximal € 564 € steuerfrei (2021: € 568); die Entgeltumwandlung ist sozialversicherungsfrei bis zu einem Umwandlungsbetrag von € 282 (2021: € 284); ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht bis zu einem Umwandlungsbetrag von € 282 (2021: € 284); Umlagen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nur bis maximal € 211,50 (2021: € 213) steuerfrei und beitragsfrei; Arbeitnehmer haben nur einen Anspruch auf Übertragung von Anwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber bis maximal € 84.600 € (2021: € 85.200 €); Dies gilt für Beschäftigte in Ost und West gleichermaßen, da für die bAV die Beitragsbemessungsgrenze (West) maßgeblich ist. Neue steuer- und beitragsrechtliche Grenzen zwingen zur Umstellung in der Abrechnung Die neuen steuer- und beitragsrechtlichen Grenzen zwingen zur Umstellung in der Abrechnung. Entweder müssen die Arbeitgeber die Versteuerung und Verbeitragung in der bAV anpassen, oder die Höhe der Beiträge ist entsprechend anzupassen. Für letzteres ist eine arbeitsrechtliche Regelung (im Regelfall eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer) zu treffen, Anpassungen mit dem externen Versorgungsträger (z.B. Versicherer oder Pensionskassen) sind abzustimmen und die Zahlungen anzupassen. Wird bereits seit 2019 ein Arbeitgeberzuschuss abhängig von der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt, ist auch dieser ggf. anzupassen. Dabei wirkt sich auch die abgesenkte Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung aus. Denn der Arbeitgeberzuschuss kann auf die Ersparnis beschränkt sein, wenn

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Frauen haben Nachholbedarf… bei der Absicherung ihrer Arbeitskraft!

Der Arbeitsplatz hat sich verändert und damit auch die Belastungen für die Arbeitnehmer. Auch die statistischen Auswertungen der deutschen Aktuarvereinigung bestätigen dieses Bild. Im Vergleich der Daten vom 1997 zu 2015 sinkt zwar das Risiko für Frauen und Männer berufsunfähig zu werden – aber nicht im gleichen Maße. Bei Frauen sank das Risiko um 36% und bei den männlichen Versicherungsnehmern aber um 45%. Die allgemeine Abnahme lässt sich mit der sinkenden körperlichen Anstrengung im Arbeitsalltag vieler Berufsbilder erklären. Maschinen, Geräte und Robotik übernehmen schwere Arbeiten zum Teil oder vollständig. Doch bei einer in der Studie abgebildeten Gruppe sinkt das Risiko nicht. Die Zahlen zeigen ein völlig anderes Bild. Frauen bis 40 Jahren haben ein um 30% erhöhtes Risiko im Vergleich zu 1997. Dr. Herbert Schneidemann, der DAV-Vorstandsvorsitzender erklärt, dass „mehr Schadenfälle aufgrund psychischer Erkrankungen“ entstehen. Seit den 1990ern haben sich die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit absolut verändert. Früher waren körperliche Ursachen der Hauptgrund für eine Berufsunfähigkeit – heute sind ungefähr 32% aller Leistungsfälle bei einer Berufsunfähigkeit auf psychische Erkrankungen zurückzuführen. Und noch eine Zahl die für diesen Anstieg mitverantwortlich ist: Der Anteil der Frauen die aufgrund psychischer Erkrankungen berufsunfähig wurden liegt bei 44% und im Vergleich bei den Männern bei nur 28%. Welche Umweltbedingungen und äußeren Umstände die Zahlen beeinflussen wurde nicht ermittelt – dennoch zeigt sich Frauen unter 40 sind deutlich gefährdeter als noch vor 20 Jahren oder 30 Jahren. Schaut man sich dann die Zahlen einer anderen Umfrage eines Versicherers an sagten 12% der Frauen, dass sie für den Fall einer Berufsunfähigkeit vorgesorgt hätten. Bei den Männern liegt die Quote mit 17% um 5% höher. Das sind erschreckend niedrige Zahlen und lässt Luft nach oben und wir müssen als Versorgungswerk noch weiter Aufklärungsarbeit, vor allem auch bei Frauen leisten.     Außerdem gilt bei einer Berufsunfähigkeitsabsicherung immer UMSO EHER, UMSO BESSER. „Der frühe Vogel fängt den Wurm“ ODER DAS BESSERE ANGEBOT, denn Umso früher man mit der Absicherung beginnt, desto gesünder ist man in der Regel Umso gesünder man ist, desto größer ist die Chance, alle Fragen der Dienstobliegenheitserklärung (DOE) positiv beantworten zu können AUßERDEM: Umso jünger man ist, desto niedriger ist der Beitrag! Außerdem profitieren Sie bei einer Absicherung über den Arbeitgeber von den Steuer- und Sozialabgabenersparnissen der Entgeltumwandlung – und zahlen so im besten Fall nur ca. 50% des Beitrages!   Unsere Fachberater helfen Ihren Schutzschirm zu gestalten!

Arbeitnehmerforum - DUK Versorgungswerk e.V
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Wie betriebliche Altersversorgung bei der Mitarbeiterbindung und beim Recruiting hilft?

Aus den vollen Schöpfen Die betriebliche Altersversorgung ist mit ca. 70% das beliebteste Mitarbeiter-Benefit das sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Mitarbeitern geschätzt wird. Jeder unserer Kunden bietet eine betriebliche Altersversorgung in unterschiedlicher Ausprägung an. Die einen bieten das gesamte Portfolio an Möglichkeiten der BAV, wie Berufsunfähigkeitsabsicherung, betriebliche Krankenversicherung usw. an. Andere bieten darüber hinaus oft auch einen Arbeitgeberzuschuss für die Mitarbeiter an bei Entgeltumwandlung. Wie kommt es dann das in den Unternehmen so wenige die betriebliche Altersversorgung nutzen? Das Bild, dass sich bei uns immer deutlicher zeigt, die wenigsten Mitarbeiter im Unternehmen wissen, dass der Arbeitgeber eine solche Unterstützung bei Ihrer Altersvorsorge oder auch bei einer Berufsunfähigkeitsabsicherung anbietet. Es ist seit der Einführung zu einer Selbstverständlichkeit geworden und wird seither vielleicht nicht mehr offen oder wenig im Unternehmen beworben. Und auch nicht nach Außen! In Stellenausschreibungen wird oft nicht mal auf die BAV hingewiesen, obwohl viele neue Mitarbeiter danach schauen. Nutzt doch die Möglichkeit die eigenen Vorteile auszuspielen und damit nicht nur neue Mitarbeiter zu finden, sondern auch die bestehenden Mitarbeiter auf die Möglichkeiten hinzuweisen. Die betriebliche Altersvorsorge und ihre ganzen Facetten, steigern maßgeblich die Identifikation mit dem eigenen Arbeitgeber und erzeugt dadurch auch eine hohe Mitarbeiterbindung. Erfahrene und wertvolle Mitarbeiter gehen nicht wenn der Arbeitgeber einen MEHRWERT bietet.     Kommunikation ist der Schlüssel Sind sie mit Ihrem Unternehmen auch präsent auf Social-Media-Kanälen, haben sie einen Newsletter, eine Unternehmenszeitung oder einen Internet-/Intranetauftritt? Wir wollen Ihnen helfen über diese unterschiedlichen Kanäle die Informationen weiter zu geben und Ihre Mitarbeiter/potentiellen Mitarbeiter zu erreichen. Hierfür haben wir eine neue Austauschplattform geschaffen über diese können sie Inhalte downloaden und direkt auf Ihre Kommunikationsmittel übertragen. Wir sind auch immer im Austausch und wollen auch Anregungen Ihrerseits erhalten um gezielt Themen und Medien aufzunehmen! Den Informationspool wollen wir Ihnen zunächst an zwei Terminen vorstellen: 22.09.2021 – 14:00 Uhr Medien für Unternehmenskommunikation 01.10.2021 – 10:00 Uhr Medien für Unternehmenskommunikation   Sie können uns aber auch gerne direkt ansprechen!

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Arbeits-, Erwerbs- oder Berufsunfähig?

Und wann und wie werde ich unterstützt? Zunächst sollte man die Begrifflichkeiten voneinander abgrenzen: Arbeitsunfähig Ist jeder Mitarbeiter der nicht arbeiten gehen kann, dies gilt zum Beispiel auch bei einer simplen Erkältungskrankheit bei der sie drei Tage nicht arbeiten können. Der Arzt stellt Ihnen dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die beim Arbeitgeber eingereicht wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Lohn bei länger anhaltender Krankheit 6 Wochen weiter zu zahlen. Nach den 6 Wochen springt die Krankenkasse en und zahlt das sogenannte Krankengeld aus. Dies orientiert sich an Ihrem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der letzten 12 Monate und beträgt 70%. Der maximale Satz pro Tag ist 112,88 €. Erwerbsunfähig Bei der Erwerbsfähigkeit gilt die Arbeitskraft und beschränkt sich nicht auf ein bestimmtes Job-Feld oder Tätigkeitsfeld. Das heißt der Dachdecker der nicht mehr auf dem Dach arbeiten kann, kann aber vielleicht in einem Supermarkt als Kassierer arbeiten. Außerdem spielen für die staatliche Unterstützung noch die Stunden die geleistet werden könne eine Rolle. Siehe folgende Tabelle. Diese Erwerbsunfähigkeit muss, durch die beim Versicherungsträger (RV) angestellten Ärzte bestätigt sein.   Berufsunfähig Als Berufsunfähig gilt wer voraussichtlich mehr als 6 Monate nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten kann. Dies ist wie man schon erahnen kann oft schon eher erreicht vor allem schließt dies generelle Probleme/Symptomatik der einzelnen Berufsbilder mit ein. Für nach dem 02.Januar 1961 geborene gibt es keinen staatlichen Berufsunfähigkeitsschutz!     Was bedeutet das für mich?! KEIN SCHUTZ BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT! Das heißt DU musst selbst vorsorgen – nutze die Vorteile des Kollektivs und schließe eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ab, ohne…. Gesundheitsfragen Ohne Berufsgruppenzuweisung Wartezeiten abstrakte Verweisbarkeit (voller BERUFSSCHUTZ!)   und genieße es dir keine Gedanken/Sorgen mehr machen zu müssen!   SPRECHEN SIE UNS AN WIR BERATEN SIE GERNE INDIVIDUELL!

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Erwerbstätig noch im Rentenalter?!

Ein Zeichen für Altersarmut?   „Der Anteil von Menschen im Rentenalter, die erwerbstätig sind, hat sich binnen 10 Jahren verdoppelt. Erwerbstätige müssen bis zur Rente immer länger arbeiten. Seit 2012 steigt das Renteneintrittsalter stufenweise von 65 auf 67 Jahre bis 2031, zuletzt wurde auch eine Anhebung danach auf 68 Jahre diskutiert. Schon jetzt sind ältere Menschen deutlich häufiger erwerbstätig als vor zehn Jahren: Im Jahr 2019 waren hierzulande 8 % der Menschen im Alter über 65 erwerbstätig, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. 2009 betrug ihr Anteil noch 4 %.“ Statistisches Bundesamt Deutschland   Folgt man der Studie scheint es mehrere Gründe für eine Erwerbstätigkeit im Alter zu geben Zum einen wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert, das Rentenalter wird seit 2012 stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben – bedeutet das auch zukünftig die Erwerbstätigkeit von älteren Menschen zunehmen wird Ein weiterer Grund ist der Anstieg der höheren Bildungsabschlüsse – Akademiker arbeiten im Schnitt deutlich länger Außerdem sind Menschen die arbeiten stärker sozial integriert und es scheint, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für viele Menschen ein Grund ist länger dem Berufsleben treu zu bleiben. ABER für 38% aller „Noch-Erwerbstätigen“ war das Einkommen, dass sie mit der Tätigkeit erzielen die vorwiegende Quelle ihres Lebensunterhaltes – dies legt nahe, dass viele Menschen aus Angst oder unmittelbarer Betroffenheit von Altersarmut weiterarbeiten gehen. Das ist der weit schlechteste Grund in dieser Aufzählung! Was bedeutet das für mich?! Damit Sie nicht MÜSSEN, sondern DÜRFEN! Werden Sie aktiv! Prüfen Sie Ihre eigene Absicherung! Informieren Sie sich zu den verschiedenen Möglichkeiten! Lassen Sie sich beraten! Sichern Sie sich ab! Wir helfen gerne und beraten Sie individuell! SPRECHEN SIE UNS AN!     Quellen: Erwerbstätigkeit älterer Menschen – Statistisches Bundesamt (destatis.de) Anteil von Menschen im Rentenalter, die erwerbstätig sind, hat sich binnen 10 Jahren verdoppelt – Statistisches Bundesamt (destatis.de) Künftige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland – Statistisches Bundesamt (destatis.de)   Für mehr Informationen sprechen Sie uns auch direkt an! Kontakt – DUK Versorgungswerk e.V.

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Der Countdown läuft

Arbeitgeberzuschuss jetzt auch für bestehende Versorgungen!   Ab dem 01.01.2022 muss jetzt auch der Arbeitgeberzuschuss für bestehende Versorgungen umgesetzt werden. Im Rahmen des im Jahr 2019 beschlossenen Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Dieser gilt schon seit dem 01.01.2019 für neu abgeschlossene Versorgungen, aber ab Januar nächsten Jahres gilt der §26a BetrAVG dann auch für Bestandsverträge. Dies bedeutet für viele Unternehmen einen Umbruch und dieser muss organisiert werden, da alte Versorgungssysteme geprüft werden müssen ggf. entsprechende Anpassungen am allgemeinen System der betrieblichen Altersvorsorge im Unternehmen vorzunehmen sind. Hier wollen wir Ihre Fragen kurz und bündig beantworten: Wie hoch ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss? 15%, direkt gesetzlich unverfallbar Wer bekommt den Arbeitgeberzuschuss? Seit dem 01.01.2019 alle Neuversorgungen ab dem 01.01.2022 auch alle Altversorgungen in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfond und/oder Direktversicherung, sofern eine Sozialversicherungsersparnis für den Arbeitgeber von mind. 15% vorliegt. (Bei Privat-Krankenversicherten Personen kann es sein dass der Arbeitgeber weniger als 15% Sozialversicherungsersparnis hat – dann kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis heruntergebrochen werden – dies nennt man die Spitz-Abrechnung.) Dies gilt sowohl für Versorgungen nach §3Nr.63 EStG sowie für Alt-Verträge nach §40b EStG Welche Ausnahmen gib es? Findet ein Tarifvertrag Anwendung kann dieser andere Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge beinhalten – bei geltendem Tarifrecht kommt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nicht zum Tragen. Was wenn der Arbeitgeber bereits einen Zuschuss zahlt? Sollte der bereits gewährte Zuschuss dem gesetzlichen in seiner Form entspricht also obligatorisch ist – kann er ggf. angerechnet werden. Was empfehlen wir den Arbeitgebern? Jetzt HANDELN Eine systematische Planung ist wichtig, da gerade alte und große Versorgungsbestände geprüft und ggf. angepasst werden müssen. Sprich es braucht Gespräch mit Versorgungsträgern und Versicherern – wie eine Anpassung vorzunehmen ist. KEINE Einzelfallentscheidungen Vermeintlich macht es Sinn die Spitz-Abrechnung der Fälle vorzunehmen um Beiträge zu sparen, doch bindet die Spitzabrechnung Personal und könnte am Ende weit mehr kosten als den Zuschuss zu pauschalisieren. Hier können entsprechende Versorgungsordnungen für Unternehmen sinnvoll sein. Wer schreibt bleibt! Dokumentation ist das A und O, die Umsetzung sollte entsprechend für alle Beteiligten dokumentiert und kommuniziert werden.   Wir helfen gerne, Ihre Systeme und Versorgungen zu prüfen und anzupassen ggf. auch Ihre Altersvorsorge entsprechend neuzuordnen! SPRECHEN SIE UNS AN!     Die entsprechenden gesetzlichen Auszüge: Bundesfinanzministerium – Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) Außerdem können Sie sich für einen tieferen Einblick bzw. wörtliche Erläuterungen und Ideen der entsprechenden Umsetzung gerne zu unserem entsprechenden Online-Seminar anmelden. 30.07.2021 – Arbeitgeberzuschuss auf Bestandsverträge und von der Pflicht zum MEHRWERT – DUK Versorgungswerk e.V.     Für mehr Informationen sprechen Sie uns auch direkt an! Kontakt – DUK Versorgungswerk e.V.

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Rechnungszinsabsenkung auf 0,25%

Jetzt noch den höheren Zins sichern!   Ab dem 01.01.2022 wird der Rechnungszins von 0,9 auf 0,25 gesenkt Die Absenkung des Rechnungszinses wirkt sich in der betrieblichen Altersvorsorge massiv aus, da die Grundlage für die Kapital- und Rentenauszahlungen oftmals eine abgeschlossene Lebensversicherung ist. Für diese ist der Garantiezins maßgeblich und darf nicht mit einem höheren Zinssatz angeboten werden, dies soll die Kunden vor willkürlichen und übertriebenen Versprechungen schützen. Jedoch kann der Anbieter selbst wenn er besser performt keinen besseren Zins anbieten.     Wer heute noch abschließt kann sich zur Berechnung der garantierten Leistungen somit noch den höheren Zinssatz sichern – einmal abgeschlossen bleibt dieser auf die gesamte Laufzeit bestehen.   Hier finden Sie noch einen Artikel der ARD zu diesem Thema: Lebensversicherungen: Garantiezins soll gesenkt werden | tagesschau.de   Warum auch beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsabsicherung jeder Tag zählt! Hier zu den Informationen  

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Die neue BKV – FLEXIBEL und INDIVIDUELL

FÜR JEDEN DAS RICHTIGE!   35 % der Befragten ist die Betriebliche Krankenversicherung wichtiger als eine Gehaltserhöhung 37 % der Befragten finden die BKV interessanter als andere Benefits   Unbestritten ist die Tatsache, dass die betriebliche Krankenversicherung ein gefragtes Mitarbeiter-Benefit ist. Unser neues Modell verspricht immer das passende für Jeden. Musste noch vor einem Jahr in zahllosen Sitzungen von Geschäftsführung, Personalleitung und Betriebsrat darüber verhandelt werden welche Bausteintarife kombiniert werden. Zahn und Brille? Oder doch Vorsorge und Naturtarif? Und am Ende wurde der Tarif dann wenig bis gar nicht durch die Mitarbeiter in Anspruch genommen. Hatte man sich am Anfang womöglich falsch entschieden und konnte man die Erwartungen der Mitarbeiter nicht erfüllen? Genau um dieser Fragestellung zu entgehen, gibt es nun eine neue Generation der betrieblichen Krankenversicherung. Man kann es sich für den Mitarbeiter vorstellen wie eine Prepaidkarte. Das Guthaben wir jährlich erneut aufgeladen. Dabei kann der Mitarbeiter frei entscheiden, ob und wie er das Guthaben verwendet. Dieser gutgeschriebene Betrag lässt sich in verschiedenen Bereichen einsetzen.     Die Vorteile für den Arbeitgeber Gesundheit im Fokus Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung Imagegewinn Employer Branding Günstige Beiträge Die Vorteile für den Arbeitnehmer Höchstes Gut Gesundheit Leistungsvielfalt Gehaltserhöhung steht Netto zur Verfügung Beitragsvorteile für Angehörige Unkompliziert – ohne Wartezeit und Gesundheitsprüfung Komfortables Handling   Für mehr Informationen sprechen Sie uns an!  

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