FAQ

IHRE Fragen – UNSERE Anworten

Meine Versorgung

MEINE RENTE UND ICH

Wann kann meine betriebliche Altersvorsorge ausgezahlt werden?

Die Betriebsrente wird spätestens zum Ablauftermin Ihres Vertrages ausgezahlt. Der Termin ist grundsätzlich der 1. des darauffolgenden Monats des Jahres, in welchem Sie das 65. bzw. 67. Lebensjahr vollenden. Gegebenenfalls kann dieser jedoch abweichen. Um sicherzugehen, entnehmen Sie Ihren persönlichen Termin Ihrem Leistungsausweis. Besuchen Sie hierzu gerne unsere Online-Schulung „Ich geh in Rente – was nun?“ und nutzen Sie die übersichtliche Renten-Checkliste.

Kann ich meine betriebliche Altersvorsorge auch vorzeitig erhalten?

Ja, Sie können Ihre Versorgung vorzeitig abrufen. Frühestens jedoch mit Vollendung Ihres 63. Lebensjahres. Des Weiteren muss der Arbeitgeber vorab den Dienstaustritt gemeldet haben. Besuchen Sie hierzu gerne unsere Online-Schulung „Ich geh in Rente – was nun?“ und nutzen Sie die übersichtliche Renten-Checkliste.

Wie kann ich meine Leistungen auszahlen lassen?

In welcher Form Sie sich Ihre betriebliche Altersvorsorge auszahlen lassen, hängt von der individuellen Zusage und Vertragsgestaltung ab. Grundsätzlich sind folgende Optionen möglich:

  • Auszahlung als monatliche Altersrente
  • Einmalige Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn

Besuchen Sie hierzu gerne unsere Online-Schulung „Ich geh in Rente – was nun?“.

Was muss ich tun, wenn ich meine Versorgung abrufen möchte?

 

Hierzu informieren Sie uns gerne unter Mitteilung Ihrer Vertragsnummer über Ihren Wunsch und senden Sie bitte das ausgefüllte Rückantwort-Formular Auszahlung, die Willenserklärung zur Auszahlung und eine Kopie Ihres Personalausweises (zum Ausweis-Upload) mit.

Besuchen Sie hierzu gerne unsere Online-Schulung „Ich geh in Rente – was nun?“ und nutzen Sie die übersichtliche Renten-Checkliste.

Was muss ich tun, wenn ich meine Altersversorgung vorzeitig abrufen möchte?

 

Falls Sie die vorzeitige Auszahlung wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und halten Sie die ersten Seite des Altersrentenbescheides bzw. Ärzteversorgung, einer vollständigen Kopie Ihres Personalausweises (zum Ausweis-Upload) mit uns in Verbindung. Bitte vermerken Sie auch den gewünschten Auszahlungstermin und die Art der Auszahlung als monatliche Rente oder eine Einmalzahlung.

Wir setzen uns nach Erhalt und Prüfung der Unterlagen mit Ihnen in Verbindung.

Kann ich Altersleistung bekommen, wenn ich derzeit eine Erwerbsminderungsrente beziehe?

Wenn Sie einen Erwerbsminderungsrentenbescheid, aber noch keinen Altersrentenbescheid vorweisen können, darf laut Betriebsrentengesetz (BetrAVG) keine Auszahlung erfolgen.

Wie hoch ist meiner betriebliche Altersversorgung?

Welcher Betrag zur Auszahlung bei regulärem Ablauf und ununterbrochener Beitragszahlung kommt, können Sie Ihrer Jahresmitteilung, dem Leistungsausweis, dem Versorgungskonto oder der Bescheinigung über Ihre unverfallbare Anwartschaft entnehmen.

Wie erfahre ich die Leistungshöhe, wenn ich vorzeitig in Rente gehen will?

Senden Sie uns über das Kontaktformular eine Nachricht in der Rubrik Werteanfrage unter Nennung Ihrer Versorgungsnummer und dem Termin Ihrer gewünschten Auszahlung. Sie erhalten dann die Informationen über einen passwortgeschützten Download-Bereich.

Besuchen Sie hierzu gerne unsere Online-Schulung „Ich geh in Rente – was nun?“.

Wie lange dauert es bei ich meine Leistungen bekomme?

 

Da in die Bearbeitung der Auszahlung mehrere unterschiedliche Instanzen eingebunden sind, bitten wir Sie, mit einer Bearbeitungszeit von 6 bis 8 Wochen zu rechnen, bis Ihnen die Auszahlung zur Verfügung steht.

Was muss beachtet werden, wenn ich eine Versorgung im Rahmen einer Direktversicherung bzw. Pensionskasse habe?

 

Falls Sie die Auszahlung aus der Pensionskasse oder Direktversicherung beanspruchen möchten, benötigen wir eine Veränderungsmeldung oder schriftliche Mitteilung vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber). Wir setzen uns daraufhin mit dem Versorgungsträger in Verbindung, der die weiteren Auszahlungsmodalitäten in direkter Instanz mit Ihnen klären wird.

Besuchen Sie hierzu gerne unsere Online-Schulung „Ich geh in Rente – was nun?“ und nutzen Sie die übersichtliche Renten-Checkliste.

Welche Abzüge habe ich bei der Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung?

Bei der Auszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung müssen Krankenkassenbeiträge, Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden, genau wie auf Ihr früheres Gehalt. Im Alter sind die Steuern in der Regel niedriger als im Berufsleben, da auch die Einkünfte meistens geringer ausfallen.

Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse unterliegen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der Lohnsteuerpflicht und ggf. der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.  

Die Auszahlungen von Pensionskassen und Direktversicherungen werden ebenso, wie die Unterstützungskassenversorgungen nachgelagert versteuert. Die Leistungen fallen unter § 22 Nr. 5 EStG.  

 

Was ist mit Beiträgen zur Krankenversicherung?

Grundsätzlich werden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung mit den vollen Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) belastet. Die Auszahlung in Form einer Rente oder Kapitalauszahlung ist davon unberührt.  

Der Beitrag zur KVdR wird durch Multiplikation der Rente mit dem gesamten Beitragssatz errechnet. Eine Kapitalauszahlung ist vorher noch durch 120 zu teilen; dieser monatliche Beitrag zur KVdR ist dann 10 Jahre zu zahlen. Sofern der Rentner in diesem Zeitraum verstirbt, endet die Pflicht zur Beitragszahlung.  

Seit 1. Januar 2024 wird für die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag von 176,75 EUR (mtl. Bezugsgröße nach § 18 SGB IV: in 2024 – 176,75 EUR) für monatliche Rentenzahlungen und 21.210 EUR für Einmalzahlungen angesetzt. Darunter fallen keine Beiträge an. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil ist dann beitragspflichtig. Für privat Krankenversicherte fallen weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge an.  

Für die Pflegeversicherung gilt die bestehende Freigrenze in Höhe von 176,75 EUR.

Besuchen Sie hierzu gerne unsere Online-Schulung „Ich geh in Rente – was nun?“.

Rente oder Kapital?

Da Ihre Versorgung eine Auszahlung als Kapital oder wahlweise als Rente vorsieht, kann Ihre Wahl über die steuerliche Abgabenlast und die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entscheidend sein. Wenn Sie mehrere Verträge haben, könnte es sinnvoll sein, die Auszahlungen in unterschiedliche Jahre zu verlagern. Verbindliche Aussagen hierzu kann Ihnen Ihr Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein geben.  

Nutzen Sie zur Beratung auch die (Online)Sprechstunde Ihres DUK- bzw. AUPU-Ansprechpartners! Direkt einen Termin vereinbaren www.duk.de/ihre-fachberater/ 

Oder besuchen Sie hierzu gerne unsere Online-Schulung „Ich geh in Rente – was nun?“.

Mein Beschäftigungsverhältnis ändert sich und nun?

Grundsätzlich gilt, dass Entgeltumwandlung nur so lange möglich ist, wie auch tatsächlich Entgelt bezogen wird.  

Was ist bei einer Änderung im Beschäftigungsverhältnis, z.B. Teilzeit oder Altersteilzeit, zu beachten?

Generell sollte die Höhe des Umwandlungsbetrages während der gesamten Ansparphase gleichbleiben. Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung kann eine individuelle Überprüfung der Höhe des Umwandlungsbetrages ergeben, dass eine Kürzung oder eine Freistellung des Beitrags im Vertrag von Vorteil wäre. Dieser kann monatlich angepasst werden. Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber und uns schriftlich darüber.  

 

Mutterschutz und Erziehungszeit?

Grundsätzlich teilt uns Ihr Arbeitgeber Beginn und Ende des Mutterschutzes/der Elternzeit mit. Für diesen Zeitraum wird der Vertrag aufrechterhalten und beitragsfrei gestellt. Sobald Sie in das Beschäftigungsverhältnis zurückkehren, lebt die Entgeltumwandlung wieder auf und wird fortgeführt. Die Leistungen werden neu berechnet und entsprechend angepasst. Damit auch alles wieder wie gewohnt läuft, informieren Sie Ihren Arbeitgeber und uns darüber.  

Auch bei der Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos in Form einer Rente müssen während der Schwangerschaft/Elternzeit keine Beiträge entrichtet werden. Es besteht trotzdem ein angepasster Leistungsanspruch. Nach Beendigung wird die Beitragszahlung durch Ihren Arbeitgeber wiederaufgenommen und die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente oder wahlweise des Beitrages angepasst. 

 

Langzeitkrank?

 

Besteht die Krankheit über den in der Regel 6-wöchigen Lohnfortzahlungszeitraum hinaus, so wird ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der Krankheit der Entgeltumwandlungsvertrag aufrechterhalten und beitragsfrei gestellt. Kehren Sie in das Beschäftigungsverhältnis zurück, so lebt die Entgeltumwandlung wieder auf und wird fortgeführt. Die Leistungen werden neu berechnet und entsprechend angepasst.  

Bei einer eigenständigen Berufsunfähigkeitsabsicherung bleibt trotz Unterbrechung der Beitragszahlung der Berufsunfähigkeitsschutz in vollem Umfang, bis zur Prüfung, erhalten. Diese Prüfung findet statt, wenn die Krankheit über einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als 6 Monaten besteht. 

 

Was geschieht bei Arbeitslosigkeit?

 

Sofern kein Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis bezogen wird, ist eine Entgeltumwandlung nicht möglich. Der Entgeltumwandlungsvertrag wird beitragsfrei gestellt.  

Wichtiger Hinweis: Die betriebliche Altersversorgung ist derzeit nicht als verwertbares Vermögen anzusehen und wird somit auch grundsätzlich nicht bei der Beantragung von Arbeitslosengeld angerechnet. 

 

Was passiert bei Arbeitgeberwechsel?

1) Fortsetzung des Vertrages beim neuen Arbeitgeber

Wechseln Sie zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls Mitglied im DUK Versorgungswerk e.V. ist, so kann die Versorgung über den neuen Arbeitgeber grundsätzlich fortgeführt werden. 

Ist der neue Arbeitgeber noch kein Mitglied, stimmt aber einer Weiterführung der Versorgung zu, so erfolgt die Aufnahme des neuen Arbeitgebers als Mitglied in den DUK Versorgungswerk e.V. Die Versorgung wird dann auf den neuen Arbeitgeber übertragen. 

Damit auch alles wieder wie gewohnt läuft, informieren Sie Ihren neuen Arbeitgeber über den Wunsch der Fortführung und uns schriftlich. Am besten wenden Sie sich hierbei an einen Ansprechpartner in der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers.  

2) Keine Fortführung möglich

Sofern die Fortführung nicht möglich ist, wird die Beitragsfreistellung der Versorgung geprüft, d. h. die laufende Beitragszahlung wird eingestellt. Die Versorgung bleibt dann in Höhe des bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung finanzierten Wertes erhalten und nimmt weiter an der Überschussentwicklung teil. Ist eine Beitragsfreistellung nicht möglich, weil der Vertrag zu jung ist, wird er aufgelöst.  

Wann bin ich ein Leistungsfall?

Folgende Leistungsfälle sind zu unterscheiden: 

  1.  Erreichen der Altersgrenze
    (Siehe „Meine Rente und ich“)
     
  2. Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze
    (Siehe „Meine Rente und ich“)
     
  3. Tod 
  4. Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit. 

Tritt einer der genannten Leistungsfälle ein, besteht ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung.  

Was geschieht im Todesfall?

Was geschieht im Todesfall?

1) Tod des Arbeitnehmers vor Erreichen der Altersgrenze

Grundsätzlich wird zwischen den Tarifen mit und ohne Hinterbliebenenversorgung unterschieden. Stirbt der Arbeitnehmer vor dem Erreichen der Altersgrenze, so wird bei einem Tarif mit Hinterbliebenenversorgung das garantierte Alterskapital an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Bei einem Tarif ohne Hinterbliebenenversorgung werden im Todesfall alle eingezahlten Beiträge abzüglich der Risikobeiträge ohne Zinsen zuzüglich der bereits zugeteilten Überschüsse an die Hinterbliebenen ausgezahlt (Beitragsrückgewähr).  

 

2) Tod nach dem Erreichen der Altersgrenze

Bei Tod nach Renteneintritt, ist danach zu unterscheiden, ob man sich für die Zahlung einer lebenslangen Rente oder für eine einmalige Kapitalauszahlung entschieden hat. Hat man sich für die lebenslange Rente entschieden und stirbt innerhalb der Rentengarantiezeit, so werden die innerhalb der Rentengarantiezeit noch ausstehenden Renten an die Hinterbliebenen ausgezahlt.  

Hat man sich für eine Kapitalauszahlung entschieden, ist die Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgt. Weitere Ansprüche bestehen nicht. 

Wer erhält die Leistung im Todesfall?

 

  • Die Todesfallleistung wird an die Hinterbliebenen ausgezahlt.  

    Hinterbliebene sind:  

    • der Ehegatte, mit dem der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, 
    • die Kinder des Versicherten, sofern ihm oder dessen Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gem. § 32 EStG zustand (unterhaltsberechtigte Kinder), 

    der Lebenspartner, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die versicherte Person hat den Lebenspartner der Unterstützungskasse vor Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich benannt (das passende Formular finden Sie hier: Willenserklärung für davon abweichende Personen).

Wann bin ich berufsunfähig?

 

Grundsätzlich gilt, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für voraussichtlich länger als 6 Monate zu mindestens 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann.  

Sofern uns eine Langzeiterkrankung von länger als 6 Monaten vorliegt, werden wir entsprechende Unterlagen zur Leistungsprüfung an Sie versenden. In manchen Fällen müssen aber keine 6 Monate abgewartet werden, wenn das diagnostizierte Krankheitsbild eine voraussichtliche Berufsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten mit sich bringt.  

 

Meine Dokumente

Was ist die Vereinbarung?

Grundlage für die Entgeltumwandlung ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Kürzung zukünftiger Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgung über den DUK Versorgungswerk e.V. Diese Vereinbarung schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber als Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag ab. Das Original verbleibt in der Personalakte des Arbeitnehmers. Die Umwandlungsvereinbarung enthält als weitere Bestandteile die Dienstobliegenheitserklärung und die Widerrufsbelehrung. 

Die Umwandlungsvereinbarung regelt die Höhe des Umwandlungsbetrages, die Zahlweise und den Monat des Beginns der Entgeltumwandlung.  

 

 

Was ist die Mitarbeitererklärung?


Durch die Unterzeichnung der Mitarbeitererklärung bestätigt der Mitarbeiter, umfassend über die Versorgung informiert worden zu sein und die Versorgungsunterlagen erhalten zu haben.

Was ist die Vorabinformation?

Bevor Sie die Vertragsdokumente wie Leistungsausweis oder Versicherungsschein abrufen können, werden Ihnen Vorabinformation mit allen wichtigen Daten (unter anderem Vertragsnummer) zu Ihrer Versorgung an Ihre E-Mail Adresse gesendet. 

Was ist der Leistungsausweis?

 

Der Leistungsausweis enthält neben den persönlichen Daten Angaben zu Art, Höhe und Fälligkeit der konkreten Versorgungsleistung. Er dient als Nachweis der Versorgungsberechtigung.  

Findest Du im DUK Portal – www.duk-portal.de 

Was ist der Versicherungsschein?

 

Der Versicherungsschein enthält neben den persönlichen Daten Angaben zu Art, Höhe und Fälligkeit der konkreten Versorgungsleistung. Er dient als Nachweis der abgeschlossenen Versorgung im Rahmen einer Direktversicherung.

Findest Du im DUK Portal – www.duk-portal.de

Was ist eine Jahresmitteilung?

Auf Initiative des Gesetzgebers erhalten alle Beschäftigten die eine Entgeltumwandlung durchführen, einmal jährlich (unter der Annahme, dass Beiträge wie vereinbart bis zum vereinbarten Ablauf gezahlt werden) eine Information über 

  • die garantierte Altersleistung 
  • voraussichtliche Altersleistung (inkl. Überschüsse)  
  • garantierte Altersleistung für den Fall, dass ab dem angegebenen Stichtag der Vertrag beitragsfrei gestellt wird 

 Findest Du im DUK Portal – www.duk-portal.de

 

Nutzen Sie ihre Vorteile und nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

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