RENTNER

Ihr Renten-Guide

FAQs zum Renteneintritt

Die Betriebsrente wird spätestens zum Ablauftermin Ihres Vertrages ausgezahlt. Der Termin ist grundsätzlich der 1. des darauffolgenden Monats des Jahres, in welchem Sie das 65. bzw. 67. Lebensjahr vollenden. Gegebenenfalls kann dieser jedoch abweichen. Um sicherzugehen, entnehmen Sie Ihren persönlichen Termin Ihrem Leistungsausweis.

Nutzen Sie hierzu gerne unsere übersichtliche Renten-Checkliste.

Ja, Sie können Ihre Versorgung vorzeitig abrufen. Frühestens jedoch mit Vollendung Ihres 63. Lebensjahres. Ergänzend möchten wir noch darauf hinweisen, dass ein vorzeitiger Abruf der Versorgungsleistungen nur möglich ist, wenn Sie aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und eine Vollrente wegen Alters beziehen. Besuchen Sie hierzu gerne unsere Online-Schulung „Ich geh in Rente – was nun?“ und nutzen Sie die übersichtliche Renten-Checkliste.

In welcher Form Sie sich Ihre betriebliche Altersvorsorge auszahlen lassen, hängt von der individuellen Zusage und Vertragsgestaltung ab. Grundsätzlich sind folgende Optionen möglich:

– Auszahlung als monatliche Altersrente

– Einmalige Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn

Hierzu reichen Sie uns bitte die folgenden Antragsunterlagen zur Auszahlung Ihrer betrieblichen Altersversorgung vollständig ausgefüllt und unterschrieben ein.
Rückantwort-Formular Auszahlung
Willenserklärung zur Auszahlung
Darüber hinaus stellen Sie uns bitte noch eine Kopie Ihres Personalausweises (zum Ausweis-Upload) zur Verfügung.

Nutzen Sie hierzu gerne unsere übersichtliche Renten-Checkliste.

Falls Sie die vorzeitige Auszahlung wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und reichen Sie die erste Seite des Altersrentenbescheides bzw. Ärzteversorgung, sowie eine vollständige Kopie Ihres Personalausweises (zum Ausweis-Upload) ein. Bitte vermerken Sie auch den gewünschten Auszahlungstermin und die Art der Auszahlung als monatliche Rente oder eine Einmalzahlung.

Wir setzen uns nach Erhalt und Prüfung der Unterlagen mit Ihnen in Verbindung.

Wenn Sie einen Erwerbsminderungsrentenbescheid, aber noch keinen Altersrentenbescheid vorweisen können, darf laut Betriebsrentengesetz (BetrAVG) keine Auszahlung erfolgen.

Da in die Bearbeitung der Auszahlung mehrere unterschiedliche Instanzen eingebunden sind, bitten wir Sie, mit einer Bearbeitungszeit von 6 bis 8 Wochen ab dem gewünschten Auszahlungstermin zu rechnen, bis Ihnen die Auszahlung zur Verfügung steht.

Falls Sie die Auszahlung aus der Pensionskasse oder Direktversicherung beanspruchen möchten, benötigen wir eine Veränderungsmeldung oder schriftliche Mitteilung vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber). Wir setzen uns daraufhin mit dem Versorgungsträger in Verbindung, der die weiteren Auszahlungsmodalitäten in direkter Instanz mit Ihnen klären wird.

Nutzen Sie hierzu gerne unsere übersichtliche Renten-Checkliste.

Bei der Auszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung müssen Krankenkassenbeiträge, Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden, genau wie auf Ihr früheres Gehalt. Im Alter sind die Steuern in der Regel niedriger als im Berufsleben, da auch die Einkünfte meistens geringer ausfallen.

Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse unterliegen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der Lohnsteuerpflicht und ggf. der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Die Auszahlungen von Pensionskassen und Direktversicherungen werden ebenso, wie die Unterstützungskassenversorgungen nachgelagert versteuert. Die Leistungen fallen unter § 22 Nr. 5 EStG.

Grundsätzlich werden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung mit den vollen Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) belastet. Die Auszahlung in Form einer Rente oder Kapitalauszahlung ist davon unberührt.

Der Beitrag zur KVdR wird durch Multiplikation der Rente mit dem gesamten Beitragssatz errechnet. Eine Kapitalauszahlung ist vorher noch durch 120 zu teilen; dieser monatliche Beitrag zur KVdR ist dann 10 Jahre zu zahlen. Sofern der Rentner in diesem Zeitraum verstirbt, endet die Pflicht zur Beitragszahlung.

Seit 1. Januar 2026 wird für die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag von 197,75 EUR (mtl. Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) für monatliche Rentenzahlungen und 23.730 EUR für Einmalzahlungen angesetzt. Darunter fallen keine Beiträge an. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil ist dann beitragspflichtig. Für privat Krankenversicherte fallen weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge an.

Für die Pflegeversicherung gilt die bestehende Freigrenze in Höhe von 197,75 EUR.

Da Ihre Versorgung eine Auszahlung als Kapital oder wahlweise als Rente vorsieht, kann Ihre Wahl über die steuerliche Abgabenlast und die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entscheidend sein. Wenn Sie mehrere Verträge haben, könnte es sinnvoll sein, die Auszahlungen in unterschiedliche Jahre zu verlagern. Verbindliche Aussagen hierzu kann Ihnen Ihr Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein geben.

Nutzen Sie zur Beratung auch die (Online)Sprechstunde Ihres DUK- bzw. AUPU-Ansprechpartners! Direkt einen Termin vereinbaren www.duk.de/ihre-fachberater/

Alle relevanten Dokumente zum Renteneintritt

Hier finden Sie die wichtigsten Dokumente zum Renteneintritt.

Ausgefüllte Dokumente können Sie an uns per Post, Fax oder E-Mail an info@duk.de zurückschicken. 

Checkliste zur Auszahlung

Schritt-für-Schritt Anleitung für den Auszahlungsprozess.

Entscheidungsbogen Auszahlung Altersleistung

Entscheidungsbogen für die Auszahlung der Altersleistung als einmalige Kapitalzahlung oder monatliche Altersrente.

Antrag zur Leistungsauszahlung

Formular zur Mitteilung aller relevanten Daten für die Leistungsauszahlung.

Nutzen Sie Ihre Vorteile und nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

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Telefon +49 30 5779979-20
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