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Arbeitgeberzuschuss jetzt auch für bestehende Versorgungen!

 

Ab dem 01.01.2022 muss jetzt auch der Arbeitgeberzuschuss für bestehende Versorgungen umgesetzt werden.

Im Rahmen des im Jahr 2019 beschlossenen Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Dieser gilt schon seit dem 01.01.2019 für neu abgeschlossene Versorgungen, aber ab Januar nächsten Jahres gilt der §26a BetrAVG dann auch für Bestandsverträge.
Dies bedeutet für viele Unternehmen einen Umbruch und dieser muss organisiert werden, da alte Versorgungssysteme geprüft werden müssen ggf. entsprechende Anpassungen am allgemeinen System der betrieblichen Altersvorsorge im Unternehmen vorzunehmen sind.
Hier wollen wir Ihre Fragen kurz und bündig beantworten:

Wie hoch ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss?
15%, direkt gesetzlich unverfallbar

Wer bekommt den Arbeitgeberzuschuss?
Seit dem 01.01.2019 alle Neuversorgungen ab dem 01.01.2022 auch alle Altversorgungen in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfond und/oder Direktversicherung, sofern eine Sozialversicherungsersparnis für den Arbeitgeber von mind. 15% vorliegt. (Bei Privat-Krankenversicherten Personen kann es sein dass der Arbeitgeber weniger als 15% Sozialversicherungsersparnis hat – dann kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis heruntergebrochen werden – dies nennt man die Spitz-Abrechnung.)
Dies gilt sowohl für Versorgungen nach §3Nr.63 EStG sowie für Alt-Verträge nach §40b EStG

Welche Ausnahmen gib es?
Findet ein Tarifvertrag Anwendung kann dieser andere Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge beinhalten – bei geltendem Tarifrecht kommt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nicht zum Tragen.

Was wenn der Arbeitgeber bereits einen Zuschuss zahlt?
Sollte der bereits gewährte Zuschuss dem gesetzlichen in seiner Form entspricht also obligatorisch ist – kann er ggf. angerechnet werden.

Was empfehlen wir den Arbeitgebern?

  • Jetzt HANDELN

Eine systematische Planung ist wichtig, da gerade alte und große Versorgungsbestände geprüft und ggf. angepasst werden müssen. Sprich es braucht Gespräch mit Versorgungsträgern und Versicherern – wie eine Anpassung vorzunehmen ist.

  • KEINE Einzelfallentscheidungen

Vermeintlich macht es Sinn die Spitz-Abrechnung der Fälle vorzunehmen um Beiträge zu sparen, doch bindet die Spitzabrechnung Personal und könnte am Ende weit mehr kosten als den Zuschuss zu pauschalisieren. Hier können entsprechende Versorgungsordnungen für Unternehmen sinnvoll sein.

  • Wer schreibt bleibt!

Dokumentation ist das A und O, die Umsetzung sollte entsprechend für alle Beteiligten dokumentiert und kommuniziert werden.

 

Wir helfen gerne, Ihre Systeme und Versorgungen zu prüfen und anzupassen ggf. auch Ihre Altersvorsorge entsprechend neuzuordnen!

SPRECHEN SIE UNS AN!

 Die entsprechenden gesetzlichen Auszüge:

Bundesfinanzministerium – Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Außerdem können Sie sich für einen tieferen Einblick bzw. wörtliche Erläuterungen und Ideen der entsprechenden Umsetzung gerne zu unserem entsprechenden Online-Seminar anmelden.

30.07.2021 – Arbeitgeberzuschuss auf Bestandsverträge und von der Pflicht zum MEHRWERT – DUK Versorgungswerk e.V.

 

 

Für mehr Informationen sprechen Sie uns auch direkt an!

Kontakt – DUK Versorgungswerk e.V.